Eigenbedarf / Bevorzugtes Belegungsrecht

FAQs

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Kann ich mein Pflegeappartement bei Bedarf selbst nutzen? Wie wird dann ggf. die Miete verrechnet?

Die für viele auf den ersten Blick überraschende Antwort lautet: Sie können bei Pflegeappartements, anders als bei vermieteten Eigentumswohnungen, keinen Eigenbedarf geltend machen. Die gute Nachricht lautet: Sie haben dafür eine viel bessere und flexiblere Option, die man als „bevorzugtes Belegungsrecht“ bezeichnet. Das heißt, Sie können an eventuellen Wartelisten vorbei in allen (!) Einrichtungen des Betreibers auf freie oder frei werdende Pflegezimmer zugreifen, egal ob Einzel- oder Doppelzimmer! Wenn man bedenkt, dass etliche Betreiber 20, 40 oder sogar bis zu 100 Pflegeheime betreiben und sich möglicherweise einige davon in Ihrer Region befinden, haben Sie mit dem bevorzugten Belegungsrecht die weitaus mächtigere Nutzungsmöglichkeit an der Hand! Auch die Variante, selbst ein Einzelzimmer zu kaufen, aber später bei Bedarf ein Doppelzimmer als Komfort-Einzelzimmer (für einen geringen Aufpreis) zu nutzen, halten wir für hochattraktiv. Gleichzeitig ist es auch verständlich, dass es für den Betreiber unzumutbar wäre, wenn in regelmäßigen Abständen Eigentümer ihr Pflegeappartement beziehen wollen würden und dafür Pflegepatienten mit ihren Möbeln, Bildern etc. pp. jedes Mal umziehen müssten.


Der zweite Teil dieser häufig gestellten Frage ist dahingehend zu beantworten, dass auch bei Nutzung eines Pflegeappartements in derselben Einrichtung, in der man eine Einheit erworben hat, keine Verrechnung der Mieten erfolgt. Das heißt, man erhält einerseits die Miete für seine Kapitalanlage und bezahlt andererseits den ganz normalen Eigenanteil laut Heimvertrag für die Inanspruchnahme des Pflegeplatzes.

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Kann ich mein Pflegeappartement bei Bedarf selbst nutzen? Wie wird dann ggf. die Miete verrechnet?

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